Verena Renz
Dr. Renz studied technology of functional materials at the University of Würzburg. She graduated with a Master of Science focusing on technical functional materials and obtained her doctorate degree at the University of Mainz focusing on Nanobiotechnology.
She started working in the field of intellectual property in our firm in 2014. Her areas of expertise include the prosecution, defence and enforcement of inventions in physics, engineering and materials sciences, in particular in the fields of medical technology, sensor technology and analytics.
Languages
German and English
Associate | Office Mannheim
Verena Renz
Theodor-Heuss-Anlage 2
D-68165 Mannheim
Tel. +49 (0) 621 391 813 400
Fax +49 (0) 621 391 813 444
verena.renz@asd-patent.com
Ein wesentliches Risiko des Patents mit einheitlicher Wirkung besteht darin, dass dieses ein einheitliches Schutzrecht ist und somit auch nur einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, in denen es Wirkung entfaltet, für nichtig erklärt werden kann. Durch diesen „Zentralangriff“ kann ein Verlust des gesamten Patents mit einheitlicher Wirkung drohen. Bei besonders wertvollen Europäischen Patenten sollte ein Antrag auf einheitliche Wirkung also wohlüberlegt sein.
Durch den Antrag auf einheitliche Wirkung wird zudem die Zuständigkeit des UPC für das entsprechende Patent begründet. Damit liegt die Zuständigkeit für streitige Verfahren nicht länger bei den nationalen Gerichten mit der etablierten und bekannten Praxis. Ein „Forum Shopping“ wie bisher bisweilen praktiziert ist dann ebenfalls nicht mehr möglich.
Schließlich ist auch zu bedenken, dass Jahresgebühren nicht mehr reduziert werden können, wenn sich später herausstellt, dass Patentschutz nur in wenigen Ländern benötigt wird. Für ein Patent mit einheitlicher Wirkung ist immer die komplette Jahresgebühr fällig, auch wenn Schutz z.B. nur noch in Deutschland gebraucht werden sollte.
Sprechen Sie uns für eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene, strategische Beratung an!
Ein wesentliches Risiko des Patents mit einheitlicher Wirkung besteht darin, dass dieses ein einheitliches Schutzrecht ist und somit auch nur einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, in denen es Wirkung entfaltet, für nichtig erklärt werden kann. Durch diesen „Zentralangriff“ kann ein Verlust des gesamten Patents mit einheitlicher Wirkung drohen. Bei besonders wertvollen Europäischen Patenten sollte ein Antrag auf einheitliche Wirkung also wohlüberlegt sein.
Durch den Antrag auf einheitliche Wirkung wird zudem die Zuständigkeit des UPC für das entsprechende Patent begründet. Damit liegt die Zuständigkeit für streitige Verfahren nicht länger bei den nationalen Gerichten mit der etablierten und bekannten Praxis. Ein „Forum Shopping“ wie bisher bisweilen praktiziert ist dann ebenfalls nicht mehr möglich.
Schließlich ist auch zu bedenken, dass Jahresgebühren nicht mehr reduziert werden können, wenn sich später herausstellt, dass Patentschutz nur in wenigen Ländern benötigt wird. Für ein Patent mit einheitlicher Wirkung ist immer die komplette Jahresgebühr fällig, auch wenn Schutz z.B. nur noch in Deutschland gebraucht werden sollte.
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