Dr.rer.nat. M.Sc.

Verena Renz

Patentanwältin, European Patent Attorney, European Trademark Attorney​

Dr. Renz studierte Technologie der Funktionswerkstoffe an der Universität Würzburg. Sie schloss ihr Studium mit einem Master of Science mit Schwerpunkt technische Funktionswerkstoffe ab. Anschließend promovierte sie an der Universität Mainz auf dem Gebiet der Nanobiotechnologie. 


2014 begann ihre Karriere im gewerblichen Rechtsschutz in unserer Kanzlei. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte umfassen die Ausarbeitung und Betreuung von Patentanmeldungen und deren Verteidigung sowie die Durchsetzung von Schutzrechten auf dem Gebiet der Physik, der Ingenieurwissenschaften und der Materialwissenschaften, mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Medizintechnik, Sensortechnologie und Analytik.


Sprachen
Deutsch und Englisch

Associate | Office Mannheim

Verena Renz

Theodor-Heuss-Anlage 2

D-68165 Mannheim
Tel. +49 (0) 621 391 813 400
Fax +49 (0) 621 391 813 444
verena.renz@asd-patent.com

Ein wesentliches Risiko des Patents mit einheitlicher Wirkung besteht darin, dass dieses ein einheitliches Schutzrecht ist und somit auch nur einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, in denen es Wirkung entfaltet, für nichtig erklärt werden kann. Durch diesen „Zentralangriff“ kann ein Verlust des gesamten Patents mit einheitlicher Wirkung drohen. Bei besonders wertvollen Europäischen Patenten sollte ein Antrag auf einheitliche Wirkung also wohlüberlegt sein.

Durch den Antrag auf einheitliche Wirkung wird zudem die Zuständigkeit des UPC für das entsprechende Patent begründet. Damit liegt die Zuständigkeit für streitige Verfahren nicht länger bei den nationalen Gerichten mit der etablierten und bekannten Praxis. Ein „Forum Shopping“ wie bisher bisweilen praktiziert ist dann ebenfalls nicht mehr möglich.

Schließlich ist auch zu bedenken, dass Jahresgebühren nicht mehr reduziert werden können, wenn sich später herausstellt, dass Patentschutz nur in wenigen Ländern benötigt wird. Für ein Patent mit einheitlicher Wirkung ist immer die komplette Jahresgebühr fällig, auch wenn Schutz z.B. nur noch in Deutschland gebraucht werden sollte.

Sprechen Sie uns für eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene, strategische Beratung an!

Ein wesentliches Risiko des Patents mit einheitlicher Wirkung besteht darin, dass dieses ein einheitliches Schutzrecht ist und somit auch nur einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, in denen es Wirkung entfaltet, für nichtig erklärt werden kann. Durch diesen „Zentralangriff“ kann ein Verlust des gesamten Patents mit einheitlicher Wirkung drohen. Bei besonders wertvollen Europäischen Patenten sollte ein Antrag auf einheitliche Wirkung also wohlüberlegt sein.

Durch den Antrag auf einheitliche Wirkung wird zudem die Zuständigkeit des UPC für das entsprechende Patent begründet. Damit liegt die Zuständigkeit für streitige Verfahren nicht länger bei den nationalen Gerichten mit der etablierten und bekannten Praxis. Ein „Forum Shopping“ wie bisher bisweilen praktiziert ist dann ebenfalls nicht mehr möglich.

Schließlich ist auch zu bedenken, dass Jahresgebühren nicht mehr reduziert werden können, wenn sich später herausstellt, dass Patentschutz nur in wenigen Ländern benötigt wird. Für ein Patent mit einheitlicher Wirkung ist immer die komplette Jahresgebühr fällig, auch wenn Schutz z.B. nur noch in Deutschland gebraucht werden sollte.

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