Einheitspatent & Einheitliches Patentgericht
Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung und das Einheitliche Patentgericht ergänzen das bestehende europäische Patenterteilungssystem.
Sie bieten den Nutzern des europäischen Patentsystems zusätzliche Optionen für Patentschutz und Patentstreitigkeiten in Europa.
LEIDENSCHAFT. LEISTUNG. LÖSUNGEN.
Das „Europäische Patentpaket“
Die Einführung des Patents mit Einheitlicher Wirkung sowie des Einheitlichen Patentgerichts auf europäischer Ebene ist ein Meilenstein für die Harmonisierung des Patentrechts auf Europäischer Ebene. Hierfür wurde das Europäisches Patentpaket geschnürt, bestehend aus der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 („Einheitspatentverordnung“, EPVO), der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 („Einheitspatent-Sprachenverordnung“, EPSVO) und dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ).
Was ist das Patent mit einheitlicher Wirkung?
In welchen Staaten gilt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung und was bleibt von den bisherigen traditionellen nationalen Patenten?
Ein Patent mit einheitlicher Wirkung gilt nur in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Diese Staaten sind: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Schweden. Allerdings muss, um einheitliche Wirkung zu entfalten, in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedsstaat zusätzlich zum Zeitpunkt der Registrierung das EPP in Kraft sein. Eine nachträgliche Erstreckung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ist nicht mehr möglich.
Neben dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung existieren noch „traditionelle“ nationale Patente basierend auf dem Europäischen Patent, selbst wenn ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung beantragt wurde. Dies betrifft z.B. nationale Patente in EPÜ Vertragsstaaten, in denen ein Patent mit einheitlicher Wirkung nicht erhältlich ist, da es sich um nicht-EU-Staaten wie Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Türkei handelt oder um nicht-teilnehmende EU-Staaten wie Spanien, Kroatien oder Polen oder um teilnehmende Mitgliedsstaaten, in denen die Ratifizierung des EPGÜ noch aussteht.
Sprechen Sie uns bitte an, gerne beraten wir Sie hierzu weiter.