Einheitspatent & Einheitliches Patentgericht

Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung und das Einheitliche Patentgericht ergänzen das bestehende europäische Patenterteilungssystem. 

Sie bieten den Nutzern des europäischen Patentsystems zusätzliche Optionen für Patentschutz und Patentstreitigkeiten in Europa.

LEIDENSCHAFT. LEISTUNG. LÖSUNGEN.​

Das „Europäische Patentpaket“ 

Die Einführung des Patents mit Einheitlicher Wirkung sowie des Einheitlichen Patentgerichts auf europäischer Ebene ist ein Meilenstein für die Harmonisierung des Patentrechts auf Europäischer Ebene. Hierfür wurde das Europäisches Patentpaket geschnürt, bestehend aus der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 („Einheitspatentverordnung“, EPVO), der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 („Einheitspatent-Sprachenverordnung“, EPSVO) und dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ).

Was ist das Patent mit einheitlicher Wirkung?

Der Patentinhaber kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten beantragen. Anders als beim bisherigen nationalen Bündelpatent liegt somit in einem Teilterritorium der EU, das von den Territorien dieser Mitgliedsstaaten gebildet wird, einheitlicher Patentschutz vor. Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung kann nur insgesamt, d.h. im gesamten Teilterritorium der EU übertragen, beschränkt oder widerrufen werden oder erlöschen. Eine Übertragung, Beschränkung oder Nichtigerklärung in nur einzelnen Mitgliedsstaaten ist nicht möglich. Auch erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung immer im gesamten Teilterritorium der EU, in dem es Schutz entfaltet hat. Jahresgebühren können nur für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung insgesamt gezahlt werden. Die Zahlung von einzelnen Jahresgebühren für lediglich einzelne teilnehmenden Mitgliedsstaaten ist nicht möglich. Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung wird in ein gesondertes Register eingetragen.

In welchen Staaten gilt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung und was bleibt von den bisherigen traditionellen nationalen Patenten?

Ein Patent mit einheitlicher Wirkung gilt nur in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Diese Staaten sind: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Schweden. Allerdings muss, um einheitliche Wirkung zu entfalten, in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedsstaat zusätzlich zum Zeitpunkt der Registrierung das EPP in Kraft sein. Eine nachträgliche Erstreckung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ist nicht mehr möglich.

Neben dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung existieren noch „traditionelle“ nationale Patente basierend auf dem Europäischen Patent, selbst wenn ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung beantragt wurde. Dies betrifft z.B. nationale Patente in EPÜ Vertragsstaaten, in denen ein Patent mit einheitlicher Wirkung nicht erhältlich ist, da es sich um nicht-EU-Staaten wie Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Türkei handelt oder um nicht-teilnehmende EU-Staaten wie Spanien, Kroatien oder Polen oder um teilnehmende Mitgliedsstaaten, in denen die Ratifizierung des EPGÜ noch aussteht.

Sprechen Sie uns bitte an, gerne beraten wir Sie hierzu weiter.

Wie entsteht ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung?

Zunächst muss vom Europäischen Patentamt ein Europäisches Patent erteilt werden. Am Erteilungsverfahren ändert sich grundsätzlich nichts. Innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents muss beim Europäischen Patentamt ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden. Für eine Übergangsphase (sogenannte „Sunrise Period“) besteht nach Hinterlegung der Ratifizierung durch Deutschland bis zum In-Kraft-Treten des Übereinkommens die Möglichkeit, einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen oder die Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents zu beantragen. Während dieser „Sunrise Period“ kann ebenfalls der opt-out von der Zuständigkeit des UPCs beantragt werden (s. unten). Zu Einzelheiten und Kosten sprechen Sie uns bitte direkt an.

Welche Risiken bietet das Patent mit einheitlicher Wirkung und wann ist es sinnvoll?

Ein wesentliches Risiko des Patents mit einheitlicher Wirkung besteht darin, dass dieses ein einheitliches Schutzrecht ist und somit auch nur einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, in denen es Wirkung entfaltet, für nichtig erklärt werden kann. Durch diesen „Zentralangriff“ kann ein Verlust des gesamten Patents mit einheitlicher Wirkung drohen. Bei besonders wertvollen Europäischen Patenten sollte ein Antrag auf einheitliche Wirkung also wohlüberlegt sein. Durch den Antrag auf einheitliche Wirkung wird zudem die Zuständigkeit des EPG für das entsprechende Patent begründet. Damit liegt die Zuständigkeit für streitige Verfahren nicht länger bei den nationalen Gerichten mit der etablierten und bekannten Praxis. Ein „Forum Shopping“ wie bisher bisweilen praktiziert ist dann ebenfalls nicht mehr möglich. Schließlich ist auch zu bedenken, dass Jahresgebühren nicht mehr reduziert werden können, wenn sich später herausstellt, dass Patentschutz nur in wenigen Ländern benötigt wird. Für ein Patent mit einheitlicher Wirkung ist immer die komplette Jahresgebühr fällig, auch wenn Schutz z.B. nur noch in Deutschland gebraucht werden sollte. Sprechen Sie uns für eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene, strategische Beratung an!

Verlieren die nationalen Gerichte ihre Bedeutung und ist das UPC immer zuständig?

Die nationalen Gerichte verlieren ihre Zuständigkeit nicht vollständig. Sie sind für eine Übergangsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des EPGÜ noch für Nichtigkeitsklagen oder Verletzungsklagen im Zusammenhang mit traditionelle nationale Patente aus dem Europäischen Bündelpatent, für die die sogenannte „Opt Out“-Erklärung abgegeben wurde, zuständig. So können in dieser Übergangszeit beispielsweise Nichtigkeitsklagen gegen den deutschen Teil eines Europäischen Patents (ohne einheitliche Wirkung) vor dem Bundespatentgericht oder Verletzungsklagen vor deutschen Verletzungsgerichten anhängig gemacht werden. Sprechen Sie uns auch in Zusammenhang mit dem EPGÜ oder EPG für eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene, strategische Beratung an!
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